Gränna Näringslivsförening STADGAR Download pdf: GNF Stadgar

§ Artikel 1 Name und Sitz
Der Name der Organisation ist Gränna Näringslivsförening. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Jönköping, Bezirk Jönköping. Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation.

§ Artikel 2 Zweck und Tätigkeiten
Zweck des Verbandes ist die Förderung und Entwicklung der Wirtschaft in Gränna und Umgebung zum Nutzen der Verbandsmitglieder und ihrer Kunden, Einwohner und Besucher. Die Organisation muss

◾Anregung von Geschäftskontakten und geschäftlicher Zusammenarbeit

◾ Erleichterung der Bereitstellung einer breiten und vielfältigen Palette von Produkten, Dienstleistungen und Einrichtungen.

◾die Kenntnisse und Fähigkeiten ihrer Mitglieder zu entwickeln.

◾Die Bekanntheit von Gränna und seiner Umgebung durch aktives Marketing zu steigern und den Komfort der Besucher zu fördern.

◾ Teilnahme an Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Gemeinde, Verbänden und anderen Akteuren.

◾ Vertretung der Mitglieder bei Kontakten mit der Gemeinde und anderen öffentlichen Einrichtungen

◾Zusammenarbeit mit anderen Akteuren bei der Entwicklung von Gränna und seiner Umgebung.

◾ Beteiligung als Partner oder Auftraggeber an verschiedenen Formen von Projekten.

§ Artikel 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Vereinigung steht folgenden Personen offen

◾physische und juristische Person, die ein Unternehmen in Gränna und Umgebung betreibt.

◾eine Person, die in Gränna und Umgebung lebt oder arbeitet und Produkte oder Dienstleistungen als Hobby verkauft.

◾ Verbände/Organisationen, die kulturelle oder andere Veranstaltungen zugunsten der Tourismusbranche organisieren.

◾ als unterstützendes Mitglied ohne Stimmrecht ein privates oder öffentliches Unternehmen/Organisation mit Aktivitäten oder Interessen, die für Gränna und die Umgebung von Bedeutung sind.

Die Mitglieder müssen sich an die Satzung und die Beschlüsse der Vereinigung halten und zu den Zielen der Vereinigung beitragen. Die Mitgliedschaft wird vom Verwaltungsrat genehmigt.

§ Artikel 4 Jahreshauptversammlung
Gemäß dem Protokoll der Jahresversammlung von 2013 wurde beschlossen, dass die Jahresversammlung von Gränna Näringslivsförening vor Ende Februar stattfinden soll.

1 Wahl des Versammlungsleiters

2 Bekanntgabe der Wahl des Schriftführers der Jahresversammlung durch den Verwaltungsrat

3 Wahl des Protokollführers

4 ob die Einberufung der Jahreshauptversammlung ordnungsgemäß erfolgt ist.

5 Verabschiedung der Tagesordnung für die Jahresversammlung

6 Jahresbericht des Verwaltungsrats

7 Bericht der Rechnungsprüfer

8 Verabschiedung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz

9 Entlastung des Verwaltungsrats

10 Frage zur Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats

11 Festsetzung der Jahresgebühren

12 Festlegung der Anzahl der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrats

13 Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrats

14 Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder und Stellvertreter

15 Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Ersatzrechnungsprüfer.

16 Wahl des Nominierungsausschusses

17 Sonstiges (Eingang beim Vorstand bis spätestens 4 Wochen vor der Jahresversammlung)

Außerordentliche Jahresversammlung

◾wenn der Verwaltungsrat dies für erforderlich hält; oder

◾auf schriftlichen Antrag von mindestens 70 % der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Verwaltungsrat mittels Bekanntmachung in der Tagespresse oder per E-Mail oder Brief. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Jahresversammlung und mindestens eine Woche vor der außerordentlichen Jahresversammlung erfolgen.

§ Artikel 5 Verwaltungsrat
Die Geschäfte des Vereins werden von einem Vorstand geführt. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 7 und höchstens 11 Mitgliedern und höchstens 6 Stellvertretern. Die Mitglieder und Stellvertreter werden von der Jahresversammlung in der von der Jahresversammlung beschlossenen Anzahl gewählt. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sollte die Tätigkeiten seiner Mitglieder widerspiegeln. Der Vorsitzende wird für ein Jahr, die anderen Mitglieder für zwei Jahre und die Stellvertreter für ein Jahr gewählt. Auf der ersten Jahresversammlung wird die Hälfte der Mitglieder für zwei Jahre und die andere Hälfte für ein Jahr gewählt. Der Vorstand ernennt den stellvertretenden Vorsitzenden, den Sekretär und den Schatzmeister und verteilt die übrigen Aufgaben unter sich. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ein Mitglied oder eine andere Person zu kooptieren, die er für die Teilnahme an der Arbeit des Verwaltungsrats für geeignet hält. Kooptierte Mitglieder haben kein Entscheidungsrecht. Der Verwaltungsrat hat außerdem das Recht, bei Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten.

§ Artikel 6 Jahresgebühr
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Jahresversammlung festgelegt wird.

§ 7 Geschäftsjahr/Jahresabschluss/Rechnungsprüfung
Das Haushaltsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr. Der Verwaltungsrat legt den Rechnungsprüfern den Jahresabschluss (Jahresbericht, Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Protokoll und sonstige Unterlagen) spätestens einen Monat vor der Jahreshauptversammlung vor. Die Rechnungsprüfer müssen ihren Bericht spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung vorlegen. Der Bericht enthält eine Erklärung über die Entlastung des Verwaltungsrats.

§ Artikel 8 Rücktritt/Ausschluss
Die Mitglieder können auf eigenen Wunsch aus der Vereinigung austreten. Die Nichtzahlung der Jahresgebühr gilt als Antrag auf Rücknahme. Ein Mitglied, das gegen die Satzung verstößt oder die Vereinigung offenkundig schädigt oder ihren Interessen oder Zielen zuwiderhandelt, kann durch den Vorstand aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss wird schriftlich mitgeteilt. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann die Frage des Ausschlusses der Jahreshauptversammlung vorlegen. Anträge auf Überprüfung des Ausschlusses durch die Jahreshauptversammlung sind dem Vorstand innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung über den Ausschluss an das Mitglied mitzuteilen.

§ 9 Änderung der Satzung/Auflösung
Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Vereinigung kann auf der Jahresversammlung mit Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder auf zwei aufeinanderfolgenden Jahresversammlungen mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen auf der zweiten Jahresversammlung beschlossen werden. Jedes Mitglied – mit Ausnahme eines unterstützenden Mitglieds – hat eine Stimme. Eine Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist nicht möglich. Bei Auflösung der Vereinigung fällt das Vermögen der Vereinigung an Grenna Hembygdsförening.